481 Z. 37). Auch aus den Akten ergeben sich keine gesundheitsrelevanten Anhaltspunkte, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würden. 18.2.5 Resozialisierungschancen im Heimatland / Aussicht auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz Der Beschuldigte ist in Eritrea geboren. Er spricht Tigrinisch (pag. 89 Z. 265) und damit eine eritreische Landessprache. Im Alter von 21 Jahren ist er in die Schweiz eingereist. Damit hat er sowohl seine Kindheit als auch seine Jugendjahre in Eritrea verbracht (vgl. E. VI.18.2.1 hiervor). Der Beschuldigte ist somit mit der dortigen Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten bestens vertraut.