731 Z. 7 f.). Wenn der Sohn nicht in der Kita ist, schaut der Beschuldigte zu ihm (pag. 731 Z. 16 f.). Es ist folglich von einer tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen beiden jüngsten Kindern auszugehen. Im Übrigen teilen er und I.________ sich die Lebenshaltungskosten, wobei er etwas mehr bezahle (pag. 730 f. Z. 43 ff.). Zudem ist nicht zu übersehen, dass die Tochter des Beschuldigten acht Jahre alt und entsprechend schulpflichtig ist.