bereits vor dem Zusammenzug regelmässig gesehen und sich – entgegen seiner eigenen Aussage – auch aktiv an der Kinderbetreuung beteiligt hat. Namentlich führte der Umstand, dass er X.________ jeweils zur Schule brachte, zu Differenzen mit C.________ und ihren Söhnen. Der Beschuldigte scheint sich somit bereits vor Einleitung des Strafverfahrens um seine Tochter gekümmert zu haben. Mittlerweile teilen er und I.________ sich zudem die Kinderbetreuung; der Beschuldigte arbeitet nachts und bringt anschliessend die Tochter in die Schule und den Sohn in die Kita (pag. 730 Z. 13 f; pag. 731 Z. 7 f.).