56 fensteht, den Kontakt zum Beschuldigten durch die Vielzahl der heutigen Kommunikationsmittel zu pflegen. Letztlich ist auch nicht zu übersehen, dass die Beziehung des Beschuldigten zu seiner Familie mit Blick auf die langjährige Freiheitsstrafe ohnehin tangiert wird. Demgegenüber spricht für die Annahme eines Härtefalls, dass der Beschuldigte die gemeinsamen Kinder mit I.________ bereits vor dem Zusammenzug regelmässig gesehen und sich – entgegen seiner eigenen Aussage – auch aktiv an der Kinderbetreuung beteiligt hat.