Mit der Vorinstanz (pag. 590, S. 55 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist sodann festzuhalten, dass I.________ ebenfalls über die eritreische Staatsbürgerschaft verfügt (vgl. pag. 658) und dem Beschuldigten mit den gemeinsamen Kindern grundsätzlich in die Heimat folgen könnte. Im Übrigen wäre das Aufrechterhalten der familiären Beziehungen durch den Vollzug der Landesverweisung auch bei einem Verbleib von I.________ und den gemeinsamen Kindern in der Schweiz nicht verunmöglicht, da es ihnen of-