und den gemeinsamen Kindern ist zu prüfen, ob gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK ein Härtefall zu bejahen ist. Gegen die Annahme eines Härtefalls spricht, dass der Beschuldigte erst seit rund einem Jahr mit I.________ und den gemeinsamen Kindern zusammenwohnt. Vorher wurden die Kinder gemäss Aussagen des Beschuldigten von I.________ betreut (pag. 481 Z. 1 ff.) und der Beschuldigte hat auch keinen finanziellen Beitrag zur Kinderbetreuung geleistet (pag. 480 Z. 44 f.). Mit der Vorinstanz (pag.