Aus dem Umstand, dass die beiden Söhne in der Schweiz leben, kann der Beschuldigte folglich keinen Härtefall ableiten. Anders als noch vor der Vorinstanz lebt der Beschuldigte mittlerweile – seit dem 1. Juli 2023 – mit I.________ und den beiden gemeinsamen Kindern X.________ (geb. ________) und Y.________ (geb. ________) zusammen. Die Kinder hat er zwischenzeitlich anerkannt (pag. 658). Der Beschuldigte und I.________ sind nicht verheiratet, aber nach eritreischem Brauch verlobt (pag. 728 Z. 20 ff.). Gestützt auf das aufgenommene Zusammenleben mit I.________ und den gemeinsamen Kindern ist zu prüfen, ob gestützt auf Art.