Es habe schon diverse Massnahmen gegeben, um das Familiensystem zu unterstützen und den Kontakt wiederherzustellen. Trotz dieser Hilfestellungen sei es nicht gelungen, ein funktionierendes Besuchsrecht aufzubauen. Die Söhne wünschten aktuell keinen Kontakt zum Beschuldigten (vgl. pag. 668 ff.). Folglich ist nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen gemeinsamen Söhnen mit C.________ auszugehen. Aus dem Umstand, dass die beiden Söhne in der Schweiz leben, kann der Beschuldigte folglich keinen Härtefall ableiten.