Der Beschuldigte ist in Eritrea bei seiner Mutter aufgewachsen und hat zwei Halbschwestern sowie einen Halbbruder (pag. 80 Z. 305 f. und Z. 308 f.; pag. 478 f. Z. 41 ff.). Seine Mutter und seine übrigen Verwandten leben nach wie vor in Eritrea resp. in Äthiopien (pag. 90 Z. 284 f. und Z. 291 f.; pag. 478 f. Z. 38 ff.). Was die beiden Söhne angeht, die der Beschuldigte zusammen mit C.________ hat, ist festzuhalten, dass die KESB mit Entscheid vom 27. Februar 2024 vier Erinnerungskontakte pro Jahr angeordnet hat, die durch eine Fachperson begleitet bzw. von dieser moderiert werden sollen.