Anschliessend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob aufgrund eines definitiven Vollzugshindernisses auf das Aussprechen der Landesverweisung zu verzichten ist (E. VI.18.4 hiernach). Wird das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen und sollten keine völkerrechtlichen Verpflichtungen unmittelbar in Konflikt mit der Landesverweisung stehen, so wäre schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzulegen (E. VI.18.6 hiernach).