Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien (E. VI.16 hiervor) zunächst zu prüfen, ob gestützt auf Art. 66a StGB die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind (E. VI.18.2 f. hiernach). Anschliessend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob aufgrund eines definitiven Vollzugshindernisses auf das Aussprechen der Landesverweisung zu verzichten ist (E. VI.18.4 hiernach).