18. Erwägungen der Kammer zur Landesverweisung 18.1 Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit vorliegendem Urteil wird er insbesondere wegen Vergewaltigung, mehrfach begangen, verurteilt. Dabei handelt es sich um Katalogdelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien (E. VI.16 hiervor) zunächst zu prüfen, ob gestützt auf Art.