53 [FK; SR 0.142.30]) zulässig. Nach Art. 32 Ziff. 1 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- resp. asylrechtlich beschränkt (BGE 135 II 110 E. 2.2.1). Nach der ausländerrechtlichen Praxis setzt die Aus- oder Wegweisung eines anerkannten Flüchtlings zumindest eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 64, Art. 63 Abs. 1 Bst.