16. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Von der Anordnung der Landesverweisung kann das Gericht nur ausnahmsweise absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen