Trotz Verzichts auf den Widerruf ist indes zu berücksichtigen, dass die Eröffnung des Widerrufsverfahrens auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Er hat somit die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, je bestimmt auf CHF 300.00, zu tragen. Für das Widerrufsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. VI. Landesverweisung