704 f.). Die Vergewaltigung vom 3. Mai 2021 sowie die Drohung vom 29. Mai 2021 wurden demnach während laufender Probezeit begangen. Mit Blick auf die Ausführungen in E. IV.15.5 hiervor ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird. Folglich ist auf einen Widerruf des gewährten bedingten Vollzugs zu verzichten. Trotz Verzichts auf den Widerruf ist indes zu berücksichtigen, dass die Eröffnung des Widerrufsverfahrens auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist.