Wie bereits erwähnt, ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Widerrufsverfahrens PEN 22 858 in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). Bezüglich des Widerrufsverfahrens PEN 22 859 ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Urteil vom 19. November 2020 von der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben wegen mehrfacher Verbreitung harter Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden ist (pag. 704 f.).