Diese ist – bereits angesichts der Strafhöhe von vier Jahren – unbedingt zu vollziehen, was eine präventive Wirkung nach sich ziehen dürfte. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit – wie im Übrigen auch von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt (vgl. E. I.4.2 hiervor) – bedingt auszusprechen. Es rechtfertigt sich jedoch, die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf drei Jahre festzusetzen.