Unter Berücksichtigung dessen sowie des Umstands, dass die Vorinstanz die Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Vergewaltigung teilbedingt ausfällte, erachtete sie die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs in Bezug auf die Geldstrafe als nicht gegeben, weshalb sie diese unbedingt ausfällte (pag. 584 f., S. 49 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Es trifft zwar zu, dass die bisher bedingt ausgesprochenen Geldstrafen nicht ausreichten, um den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Dennoch kann dem Beschuldigten in Anbetracht der Gesamtumstände keine ungünstige Prognose