Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2). Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte sei bereits zweimal zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe verurteilt worden. Diese beiden Vorstrafen hätten ihn offensichtlich nicht davon abgehalten, weiter zu delinquieren. Unter Berücksichtigung dessen sowie des Umstands, dass die Vorinstanz die Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Vergewaltigung teilbedingt ausfällte, erachtete sie die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs in Bezug auf die Geldstrafe als nicht gegeben, weshalb sie diese unbedingt ausfällte (pag.