Folglich ist ihm nebst dem Pauschalabzug von 25 % und dem Abzug von 15 % resp. 12.5 % für die beiden gemeinsamen Kinder indes auch ein Abzug von 15 % für seine Partnerin zu gewähren. Für die gemeinsamen Söhne mit C.________ bezahlt er keine Unterhaltsbeiträge (vgl. pag. 732 Z. 1 ff.), weshalb diesbezüglich kein Abzug angezeigt ist. Unter Berücksichtigung der genannten Abzüge resultiert eine Tagessatzhöhe von (abgerundet) CHF 60.00. 15.5 Vollzugsform