34 Abs. 2 StGB). Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte vom Sozialdienst unterstützt und verfügte über keinerlei Vermögen, weshalb die Vorinstanz die Höhe des Tagessatzes auf das Minimum von CHF 30.00 festlegte (pag. 584, S. 49 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seither verbessert. Er konnte sich von der Sozialhilfe lösen und ist seit dem 11. September 2023 über das Temporärbüro bei der H.________ AG in einem 60 % Pensum im Stundenlohn angestellt (vgl. E. IV.14.5.1 hiervor).