Wie bereits die Vorinstanz (pag. 584, S. 49 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) berücksichtigt auch die Kammer die Vorstrafen des Beschuldigten an dieser Stelle nicht als straferhöhend, zumal es sich bei beiden Vorstrafen nicht um einschlägige Straftaten handelt. Die Täterkomponenten fallen demnach neutral ins Gewicht. 15.3 Konkretes Strafmass Zusammenfassend resultiert für den Schuldspruch wegen Drohung eine Strafe von 30 Strafeinheiten. 15.4 Tagessatzhöhe Wie bereits ausgeführt (E. IV.13 hiervor) ist die Strafe als Geldstrafe auszusprechen.