Im Übrigen sind weder innere noch äussere Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Die Tat wäre somit ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was sich indes ebenfalls neutral auswirkt. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 15.2 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. IV.14.5 hiervor verwiesen werden. Wie bereits die Vorinstanz (pag.