47 Betreffend subjektive Tatkomponenten kann die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 584, S. 49 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) vorbehaltlos zustimmen, wonach der Beschuldigte wiederrum direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen handelte, da er C.________ wohl Angst einjagen und seiner Wut Ausdruck hat verleihen wollen, was sich indes neutral auswirkt. Im Übrigen sind weder innere noch äussere Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten.