aufgrund der Androhung von Schlägen Angst, zumal sie vom Beschuldigten zuvor viermal vergewaltigt worden ist und somit bereits mehrfach die körperliche Überlegenheit und Geringschätzung des Beschuldigten erleben musste. In der Folge traute sie sich nicht mehr, das Haus zu verlassen, weshalb die Sozialarbeiterin einen Hausbesuch machen musste. Anders als im Referenzsachverhalt drohte der Beschuldigte C.________ indes nicht mit dem Tod. Zudem sprach er die Drohung im Rahmen eines von C.________ initiierten Streits aus (vgl. pag. 34 Z. 259 f. und pag.