Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor, wenn der Täter in einer kriselnden Beziehung der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht und die Partnerin Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter hat und sich kaum mehr auf die Strasse traut (VBRS-Richtlinien, S. 49). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (pag.