14.5.2 Nachtatverhalten Der Beschuldigte hat die Taten stets bestritten, was sein gutes Recht ist. Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichtige Reue oder Einsicht sind nicht ansatzweise feststellbar. Diese Umstände wirken sich neutral aus. Im Übrigen hat sich der Beschuldigte im Strafverfahren grundsätzlich anständig verhalten, was allerdings erwartet werden darf.