Folglich berücksichtigt die Kammer die Vorstrafen straferhöhend, wobei eine Doppelbestrafung zu vermeiden ist. Die Straferhöhung darf dementsprechend nur einen Teil der zusammengezählten Vorstrafen ausmachen. Nicht zu übersehen ist zudem, dass der Beschuldigte in Bezug auf die ersten drei Vergewaltigungsvorfälle noch nicht einschlägig vorbestraft war. Dass er die vierte Vergewaltigung vom 3. Mai 2021 dann trotz einschlägiger Vorstrafe begangen hat, zeugt indes von einer gewissen Unbelehrbarkeit. In Anbetracht dieser Umstände erachtet die Kammer eine Straferhöhung um einen Monat als angemessen. 14.5.2 Nachtatverhalten