Zumal es sich bei der zweiten Verurteilung ebenfalls um ein Delikt gegen die sexuelle Integrität handelt, müssen die Vorstrafen zumindest teilweise als einschlägig bezeichnet werden. Nach ständiger und aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), was keiner unzulässigen Doppelbestrafung gleichkommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2 und 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.4.3). Diesbezüglich führte das Bundesgericht im Urteil 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 in E. 3.2.3 Folgendes aus: […]