Zudem wurde er mit Urteil der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 19. November 2020 wegen mehrfacher Verbreitung harter Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (pag. 703 ff.). Zumal es sich bei der zweiten Verurteilung ebenfalls um ein Delikt gegen die sexuelle Integrität handelt, müssen die Vorstrafen zumindest teilweise als einschlägig bezeichnet werden.