Zu den gemeinsamen Söhnen mit C.________ hatte er während mehreren Jahren keinen Kontakt. Obwohl die Söhne keinen Kontakt zum Beschuldigten wünschten, wurden mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) vom 27. Februar 2024 vier Erinnerungskontakte pro Jahr angeordnet (vgl. pag. 669 ff.). Seit dem 1. Juli 2023 lebt der Beschuldigte mit I.________ und den beiden gemeinsamen Kindern zusammen (pag. 658), wobei er sich auch an der Kinderbetreuung beteiligt (pag. 731 Z. 6 ff.). In der Schweiz arbeitete der Beschuldigte zeitweise in einem Restaurant als Küchenhilfe (pag. 80; pag. 88 Z. 203;