Das objektive Tatverschulden ist im Ergebnis zwar ebenfalls als noch leicht einzustufen, wiegt insgesamt jedoch etwas weniger schwer als in den hiervor behandelten Fällen. Das subjektive Tatverschulden fällt wiederum neutral ins Gewicht. Im Ergebnis erachtet die Kammer eine Strafe von je 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Diese sind im Umfang von 60 %, ausmachend je 9 Monate, zu asperieren. 14.4 Asperierte Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtstrafe von 47 Monaten.