44 rechtfertigt. Sodann ist in Abweichung zu den vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sowohl bei der ersten als auch bei der letzten Vergewaltigung jeweils ein Kondom benutzte, womit er C.________ immerhin nicht zusätzlich dem Risiko einer Schwangerschaft oder einer Infizierung mit einer Krankheit aussetzte. Das objektive Tatverschulden ist im Ergebnis zwar ebenfalls als noch leicht einzustufen, wiegt insgesamt jedoch etwas weniger schwer als in den hiervor behandelten Fällen.