I.1.2 und I.1.3 der Anklageschrift, weshalb weitgehend auf die Ausführungen in E. IV.14.2 hiervor verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Umstand, dass C.________ bei der Vergewaltigung vom 3. Mai 2021 weniger Widerstand leistete, keine Minderung der Strafe