Demgegenüber lagen die Vorfälle geraume Zeit auseinander, womit kein zeitlicher Konnex bestand. Angesichts dieser Umstände erscheint es aus Sicht der Kammer angezeigt, die Strafe im Umfang von 60 %, ausmachend 11 Monate, auf die Einsatzstrafe zu asperieren. Es resultiert als Zwischenergebnis eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten. 14.3.2 Vorfälle gemäss Ziff. I.1.1 und I.1.4 der Anklageschrift Auch die Vorfälle gemäss Ziff. I.1.1 und I.1.4 der Anklageschrift gestalteten sich sehr ähnlich wie diejenigen gemäss Ziff. I.1.2 und I.1.3 der Anklageschrift, weshalb weitgehend auf die Ausführungen in E. IV.14.2 hiervor verwiesen werden kann.