14.3 Asperation für die weiteren Vorfälle 14.3.1 Vorfall gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift Der Vorfall im Sommer 2018 spielte sich vergleichbar ab wie derjenige im Sommer 2017, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen in E. IV.14.2 hiervor verwiesen werden kann. Die Kammer erachtet folglich wiederum eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Zwischen den Taten ist zwar insofern ein Konnex erkennbar, als jeweils das gleiche Rechtsgut betroffen und die Vorgehensweise vergleichbar war. Demgegenüber lagen die Vorfälle geraume Zeit auseinander, womit kein zeitlicher Konnex bestand.