Die subjektiven Tatkomponenten sind nach dem Gesagten neutral zu gewichten. 14.2.3 Fazit zu den Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 14.3 Asperation für die weiteren Vorfälle 14.3.1 Vorfall gemäss Ziff.