Er befriedigte in egoistischer Weise seine sexuellen Bedürfnisse ohne Rücksicht auf das Opfer, was allerdings tatbestandsimmanent und nicht straferhöhend zu gewichten ist. Dass neben der Lustbefriedigung auch die Machtdemonstration des Beschuldigten eine Rolle gespielt haben dürfte, wirkt sich ebenfalls neutral aus. Inwieweit der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Vergewaltigung zu vermeiden, ist nicht ersichtlich. Die Vermeidbarkeit wirkt sich indes ebenfalls neutral aus. Die subjektiven Tatkomponenten sind nach dem Gesagten neutral zu gewichten.