Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – ohne es bagatellisieren zu wollen – als noch leicht. Die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 14.2.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er befriedigte in egoistischer Weise seine sexuellen Bedürfnisse ohne Rücksicht auf das Opfer, was allerdings tatbestandsimmanent und nicht straferhöhend zu gewichten ist.