43 – zudem nicht von der Hand zu weisen. Sodann fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der erzwungene Geschlechtsverkehr ungeschützt erfolgte. Entsprechend setzte der Beschuldigte C.________ zusätzlich dem (sich verwirklichten) Risiko einer Schwangerschaft oder einer Infizierung mit einer Krankheit aus. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – ohne es bagatellisieren zu wollen – als noch leicht.