Gleichzeitig nutzte er das Vertrauen von C.________ in ihn als Vater der gemeinsamen Kinder aus, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und den Übergriff auszuüben. Dabei ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Sicherheitsgefühl von C.________ durch die Tatbegehung in ihren eigenen vier Wänden erheblich beeinträchtigte. Zumal er jeweils dann vorbeiging, wenn die Kinder in der Schule waren, ist eine gewisse Planung – entgegen der Vorinstanz (vgl. pag. 579, S. 44 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung)