Vorliegend fand die Vergewaltigung im Rahmen eines Besuchs statt, wobei der Beschuldigte C.________ erst nach Einlass in ihre Wohnung eröffnete, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr vollziehen wolle, woraufhin er sie gegen ihren Willen hochhob, ins Schlafzimmer trug, rücklings aufs Bett legte, sie an den Schultern festhielt bzw. aufs Bett drückte und anschliessend den Geschlechtsverkehr an ihr vollzog. Der Beschuldigte wendete somit das Nötigungsmittel der körperlichen Gewalt an, wobei er immerhin keine überschiessende Gewalt und auch keine besonderen Grausamkeiten anwendete. Gleichzeitig nutzte er das Vertrauen von C._____