Bezüglich der Art und Weise des Vorgehens bzw. der Verwerflichkeit des Handelns bestimmt sich die objektive Tatschwere primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln sowie deren Auswirkungen auf das Opfer. Wenn situative Nötigungsmittel nur marginal eingesetzt werden, darf auf eine geringe kriminelle Energie geschlossen werden. Hat das Opfer der Nötigung keinen Widerstand entgegen gehalten und sich auf das Vorhaben des Täters eingelassen, kann dies keine Minderung der Strafe rechtfertigen (MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 190 StGB). Vorliegend fand die Vergewaltigung im Rahmen eines Besuchs statt, wobei der Beschuldigte C.______