Auch wenn die Kammer entgegen der Vorinstanz zum Schluss kam, dass der Wunsch von C.________ nach einem Wohnungswechsel nicht primär wegen der sexuellen Übergriffe entstanden ist, dürften die Übergriffe diesbezüglich aber sicherlich auch mitgespielt haben, zumal die Vergewaltigung im Sommer 2017 sowie die weiteren Vorfälle jeweils im häuslichen Bereich stattfanden und C.________ sich ihnen deshalb nicht entziehen konnte. Bezüglich der Art und Weise des Vorgehens bzw. der Verwerflichkeit des Handelns bestimmt sich die objektive Tatschwere primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln sowie deren Auswirkungen auf das Opfer.