578, S. 43 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), dürfte die Belastung umso grösser gewesen sein, als sich C.________ aus kulturellen und wohl auch religiösen Gründen niemandem hat anvertrauen können und erst mit Hilfe der Sozialarbeiterin in der Lage war, die sexuellen Übergriffe zur Anzeige zu bringen. Auch wenn die Kammer entgegen der Vorinstanz zum Schluss kam, dass der Wunsch von C._