C.________ hatte zwar Schmerzen (pag. 21 Z. 272 f.), erlitt indes keine physischen Verletzungen (pag. 22 Z. 278 f.). Die psychischen Folgen waren für C.________ jedoch erheblich. So wurde im Rahmen des Strafverfahrens ersichtlich, wie belastend die Vorfälle für C.________ gewesen sein mussten, zumal sie auch Jahre später anlässlich der Berufungsverhandlung noch Mühe hatte, über das Geschehene zu sprechen und emotional sichtlich mitgenommen war. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (pag. 578, S. 43 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), dürfte die Belastung umso grösser gewesen sein, als sich C.____