_ zusätzlich dem (sich verwirklichten) Risiko einer Schwangerschaft oder einer Infizierung mit einer Krankheit aussetzte. Demnach erachtet die Kammer als sachgerecht, die Einsatzstrafe an der chronologisch ersten Vergewaltigung ohne Benutzung eines Kondoms nach Ziff. I.1.2 der Anklageschrift zu bemessen. Anschliessend sind die Strafen für die Vorfälle nach Ziff. I.1.3, Ziff. I.1.1 und Ziff. I.1.4 der Anklageschrift zu asperieren. 14.2 Bestimmung der Einsatzstrafe (Vorfall gemäss Ziff.