I.1.2 und I.1.3 der Anklageschrift aus Sicht der Kammer schwerer als in den Fällen nach Ziff. I.1.1 und I.1.4 der Anklageschrift, zumal der Beschuldigte beim ersten und vierten Vorfall jeweils ein Kondom benutzte, wohingegen er beim zweiten und dritten Vorfall auf die Benutzung eines Kondoms verzichtete (pag. 22 Z. 288; pag. 25 Z. 428 f.; pag. 474 Z. 28 f.), womit er C.________ zusätzlich dem (sich verwirklichten) Risiko einer Schwangerschaft oder einer Infizierung mit einer Krankheit aussetzte.