14. Strafzumessung betreffend Vergewaltigung, mehrfach begangen 14.1 Bestimmung der schwersten Straftat Die Vorinstanz stufte das konkrete Tatverschulden bei allen Vergewaltigungsvorwürfen als grundsätzlich gleich ein und behandelte die Vorfälle deshalb in chronologischer Reihenfolge (pag. 577 f., S. 42 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zwar trifft es zu, dass das Vorgehen des Beschuldigten grundsätzlich identisch war. Dennoch wiegt das konkrete Tatverschulden in den Fällen nach Ziff. I.1.2 und I.1.3 der Anklageschrift aus Sicht der Kammer schwerer als in den Fällen nach Ziff.